In den letzten Wochen hat sich im Online-Marketing etwas verändert. Einige behaupten, man müsse das „Freebie“ umbenennen. Das stimmt nicht.
Änderungen gibt es überall und auch das wenige Tage alte 2022 soll sich wieder vieles ändern. Der eine möchte mehr Sport machen, der andere möchte abnehmen. Natürlich gibt es auch hier und da die eine oder andere Änderung im Gesetz. Nicht immer wird etwas genau kommuniziert, man überliest eine wichtige Änderung. Vielleicht hat man auch das neuste Gesetz verpeilt – obwohl es einen betrifft.
So ergeht es gerade vielen, die sich im Online-Marketing tummeln und mit sogenannten Freebies ihre Webseitenbesucher dazu animieren, sich in den Newsletter einzutragen. Im Newsletter-Marketing ist das gang und gäbe. E-Mail-Adresse gegen Produkt. Ein ganz einfacher Tausch, der fatale Folgen haben kann. Denn es hat sich etwas geändert. Ab sofort wertet der Gesetzgeber auch persönliche Daten als Zahlungsmittel.
Was ist ein Freebie?
Was ist nun ein Freebie? Ein E-Paper, was die ersten Probleme des potenziellen Kunden löst, wird gerne im Online-Marketing genommen, um sogenannte Leads zu gewinnen. Das passiert in der Regel via Anmeldung zum Newsletter. So kann man einfach eine Beziehung zu dem Abonnenten aufbauen, was sich unter Umständen auch auf den Verkauf auswirkt. In der Regel ist dieses Dokument ein kleiner Leitfaden zu einem bestimmten Thema, was die ersten Probleme des möglichen Kunden löst. Man hat zumindest so einen Interessenten, den man in einen zahlenden Kunden verwandelt.
Mit Einzug der DSGVO im Mai 2018 hat sich somit einiges geändert und ist abmahnbar, wenn man den Umgang mit den erhobenen Daten nicht transparent genug darstellt. Und nun ist die Kennzeichnungspflicht ausgeweitet worden.
Muss ich jetzt mein Freebie umbenennen?
Will man ein bestimmtes kostenfreies Produkt wie ein E-Book gegen Eintragung in den Newsletter anbieten, ist die E-Mail-Adresse seit dem 1. Januar 2022 ein Zahlungsmittel. Somit ist der Download nicht mehr umsonst. Da ist der Gesetzgeber sehr eindeutig. In Paragraf heißt es wortwörtlich:
(1) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben. Preis im Sinne dieses Untertitels ist auch eine digitale Darstellung eines Werts.
2. die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen.Quelle: § 327 BGB
Bedeutet: Ein Preis kann auch eine E-Mail-Adresse sein, denn man benötigt auch eine Kontaktadresse, an die man das digitale Produkt versenden kann. Somit ist das Freebie eigentlich nicht mehr gratis. Man muss seine Daten preisgeben, um es zu erhalten. Hier gibt es eine ganz einfache Lösung: Man muss als Konsument nicht nur bestätigen, dass man die DSGVO zur Kenntnis genommen hat. Als Anbieter muss ich auch noch die Option zum anklicken haben, dass sich mein Kunde mit Erwerb des Freebies in den Newsletter eintragen kann. Das wird in diesem Paragraf nur noch einmal verdeutlicht.
Also darf man sein Gratisprodukt weiterhin als Freebie bezeichnen und muss nicht alles umbenennen. Erst, wenn es ein entsprechendes Urteil gibt, muss der Anbieter das kostenlose Produkt umbenennen. Natürlich kann man sein Freebie umbenennen, aber warum soll man sich jetzt diese Arbeit machen? Denn es gibt zig Seiten und auch Social Media Postings, in denen das Wort verwendet wird.
*Ich bin, an dieser Stelle einmal deutlich gesagt, keine Juristin, habe mich aber bei der Erstellung dieses Beitrags juristisch abgesichert. Außerdem habe ich den entsprechenden Paragrafen gegoogelt. Aber wie es bei Jura üblich ist, ist alles eine Frage der Auslegung. Daher empfehle ich, sich mit dem Juristen seines Vertrauens zu beratschlagen, wie man selbst damit umgeht.
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