Wir leben in einer Welt, die einem sehr viele Grundrechte einräumt. Das ist auch gut so. Ein besonderes Gut ist die Meinungsfreiheit. Doch auch diese hat ihre Grenzen.

Die Meinungsfreiheit ist bereits im deutschen Grundrecht festgelegt und hat ermöglicht es jedem, seine eigene Meinung kund zu tun. Das ist nach der NS-Zeit sehr wichtig. Genauso, wie man jemanden nicht herabwerten darf. In Artikel 1, Grundgesetz heißt es daher: 

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
 
Ganz wichtig ist jedoch Artikel 5 aus dem Grundgesetz, der uns unsere freie Meinungsäußerung erlaubt:
 
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
 
Auf den dritten Satz in diesem Artikel möchte ich nicht eingehen. Er ist in diesem Kontext nicht relevant. Worum es mir geht, sind die Grenzen der Meinungsfreiheit. Denn man darf erst einmal nicht alles. Gerade als Journalist kann einem schon einmal ein Wort rausrutschen, was strafrechtlich relevant ist. Denn Artikel 5 schützt mich grundlegend erst einmal in meinem Beruf und ermöglicht mir die Ausübung meiner Tätigkeit. 

Funktion von Social Media

 
Meinungsfreiheit

Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut und auch im Grundgesetz verankert.

Mein Beruf ist, wenn man es genau nimmt, systemrelevant. Der Journalist ist jemand, der als Gatekeeper agiert. Das habe ich an anderer Stelle sehr ausführlich behandelt. Es soll nun viel mehr darum gehen, wo die Meinungsfreiheit ihre Grenzen hat. 

 
Wir haben die Möglichkeit, unsere Meinung in einem Blog oder einem Social-Media-Posting zu verbreiten. Hier sorgen die Netzwerke und deren Algorithmus dafür, dass man auch nur die Beiträge von Personen angezeigt bekommt, die genauso denken, wie man selbst. Hier hat das Programm gelernt, wie der jeweilige Nutzer denkt und was ihm gefallen könnte. Diese Daten basieren auf den „Gefällt-Mir“-Angaben und Kommentaren des Nutzers. Es werden also nur Beiträge angezeigt, die für einen interessant sein könnten. 
 
Kommentiert jemand etwas darunter, was nicht der eigenen Meinung entspricht, kann es einen Shitstorm auslösen. Manchmal findet man sich in sachlich neutralen Diskussionen mit anders denkenden Personen wieder, was nicht schlecht ist. Aber die Nutzer denken oftmals nicht nach, was sie schreiben und vor allem, wie sie etwas schreiben. 

Grenzen der Meinungsfreiheit

 
Somit ist das eine oder andere Posting ist strafrechtlich relevant und kann unter Umständen angezeigt werden. Voraussetzung ist jedoch immer, dass man sich traut, einen anderen Nutzer anzuzeigen. Dann geht es häufig um die folgenden drei Dinge:
 
  • Beleidigung
  • üble Nachrede 
  • Schmähkritik
  • Verleumdung
Alle Tatbestände sind Körperverletzungen. Während eine Beleidigung sehr einfach zu verstehen ist, sind es die anderen beiden Tätigkeiten jedoch nicht. 

Definition üble Nachrede

Hier verbreitet jemand Behauptungen schriftlich und vor allem öffentlich, in denen er das Ansehen und/oder die Tätigkeit  der Geschädigten Person herabwürdigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Aussage nun wahr ist, oder nicht. Das wird ein Gericht klären. Außerdem wird geklärt, ob es sich um eine ehrenrührige Aussage handelt. Die Aussage/Tatsache muss also geeignet sein, eine Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Beim dem Antragsdelikt hat die geschädigte Person auch Anspruch auf Unterlassung oder Schadenersatz. Diese muss jedoch zivilrechtlich verfolgt werden.
 

Schmähkritik

Jan Böhmermann musste wegen seinem Gedicht über den türkischen Präsidenten Erdogan vor Gericht und der Kläger bekam Recht. Das Gedicht weist Schmähkritik auf. Böhmermann hingegen legte es als Satire aus. Doch das ist es nicht. Die Schmähkritik fällt unter den Tatbestand der Beleidigung. Der Gesetzgeber definiert es folgendermaßen:
 
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. (§ 193 StGB)

Bei der Schmähkritik geht es nicht mehr um die Auseinandersetzung mit einer Sache, Person oder Handlung, sondern eine gezielte Verleumdung und allgemeine üble Nachrede. Es werden hohe vom Bundesverfassungsgericht hohe Ansprüche gestellt, bis der Tatbestand der Schmähkritik erfüllt ist. Die Meinungsfreiheit wird wesentlich höher eingestuft, als der Persönlichkeitsschutz. Der Jenige, der austeilt, darf die Handlung einer Person anprangern, jedoch dürfen diese Äußerungen nicht herabwürdigen und unter die Gürtellinie gehen. 

Verleumdung

Eine Verleumdung ist eine ehrverletzende Behauptung, die nachweislich falsch ist und wissentlich verbreitet wird. 

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (§ 187 StGB)

Bedeutet, es ist wichtig, dass die Behauptung zu einer Tatsache gemacht wird. Erst dann ist es eine Verleumdung. Dabei ist es unwichtig, ob diese Behauptung öffentlich ist, jedoch muss sie ehrenrührig und vorsätzlich sein. Eine entsprechende Tatsache ist nachweislich unwahr. Sie wird auf Antrag verfolgt und ist straf- und zivilrechtlich verfolgbar. 

All diese Aussagen sind ehrenrührig und müssen wahr und belegbar sein. Sind se es nicht, dann sind sie strafrechtlich relevant. Dazu kommt nächste Woche Montag der nächste Blogbeitrag online.