Wir leben in einer Welt, die einem sehr viele Grundrechte einräumt. Das ist auch gut so. Ein besonderes Gut ist die Meinungsfreiheit. Doch auch diese hat ihre Grenzen.
Die Meinungsfreiheit ist bereits im deutschen Grundrecht festgelegt und hat ermöglicht es jedem, seine eigene Meinung kund zu tun. Das ist nach der NS-Zeit sehr wichtig. Genauso, wie man jemanden nicht herabwerten darf. In Artikel 1, Grundgesetz heißt es daher:
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Funktion von Social Media
Mein Beruf ist, wenn man es genau nimmt, systemrelevant. Der Journalist ist jemand, der als Gatekeeper agiert. Das habe ich an anderer Stelle sehr ausführlich behandelt. Es soll nun viel mehr darum gehen, wo die Meinungsfreiheit ihre Grenzen hat.
Grenzen der Meinungsfreiheit
- Beleidigung
- üble Nachrede
- Schmähkritik
- Verleumdung
Definition üble Nachrede
Schmähkritik
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. (§ 193 StGB)
Bei der Schmähkritik geht es nicht mehr um die Auseinandersetzung mit einer Sache, Person oder Handlung, sondern eine gezielte Verleumdung und allgemeine üble Nachrede. Es werden hohe vom Bundesverfassungsgericht hohe Ansprüche gestellt, bis der Tatbestand der Schmähkritik erfüllt ist. Die Meinungsfreiheit wird wesentlich höher eingestuft, als der Persönlichkeitsschutz. Der Jenige, der austeilt, darf die Handlung einer Person anprangern, jedoch dürfen diese Äußerungen nicht herabwürdigen und unter die Gürtellinie gehen.
Verleumdung
Eine Verleumdung ist eine ehrverletzende Behauptung, die nachweislich falsch ist und wissentlich verbreitet wird.
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (§ 187 StGB)
Bedeutet, es ist wichtig, dass die Behauptung zu einer Tatsache gemacht wird. Erst dann ist es eine Verleumdung. Dabei ist es unwichtig, ob diese Behauptung öffentlich ist, jedoch muss sie ehrenrührig und vorsätzlich sein. Eine entsprechende Tatsache ist nachweislich unwahr. Sie wird auf Antrag verfolgt und ist straf- und zivilrechtlich verfolgbar.
All diese Aussagen sind ehrenrührig und müssen wahr und belegbar sein. Sind se es nicht, dann sind sie strafrechtlich relevant. Dazu kommt nächste Woche Montag der nächste Blogbeitrag online.
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